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Leistungsbewertung in der Oberstufe

 

Die Schüler der Qualifikationsphase werden für ihre Leistungen entsprechend den Vorgaben der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VOGO) bewertet:

§ 14

Lernerfolgskontrollen

(1) Zur Feststellung der Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung und Vorbereitung auf die Anforderungen der Abiturprüfung werden in den einzelnen Unterrichtsfächern und Kursen Klassenarbeiten (Klausuren) geschrieben; zusätzlich können in allen Fächern Kurzkontrollen durchgeführt werden.

(3) In der Qualifikationsphase werden

1. im ersten bis dritten Kurshalbjahr im Grundkurs je Halbjahr eine Klausur und im Leistungskurs je Halbjahr zwei Klausuren
und
2. im vierten Kurshalbjahr in allen Kursen jeweils eine Klausur geschrieben.

           (Entscheidung der Schule: Die Klausur unter Abiturbedingungen wird in Q4 geschrieben.)

 

§ 15

Leistungsbewertung

(1) Die Leistungen in der gymnasialen Oberstufe werden mit Noten und Punkten bewertet. In den Notenstufen 1 bis 5 werden die Noten bei Leistungen, die im oberen oder unteren Drittel der jeweiligen Notenstufe liegen, durch Angabe der Notentendenzen plus (+) oder minus (-) ergänzt. Die Noten werden nach folgendem Schlüssel je nach Notentendenz in Punkte umgerechnet:

Note 1 entspricht

15

14

13

 Punkten

Note 2 entspricht

12

11

10

 Punkten

Note 3 entspricht

9

8

7

 Punkten

Note 4 entspricht

6

5

4

 Punkten

Note 5 entspricht

3

2

1

 Punkten

Note 6 entspricht

 

0  

 

 Punkten

Für die in den einzelnen Fächern erbrachten Leistungen legt die Gesamtkonferenz auf Vorschlag der jeweiligen Fachkonferenz die Zuordnung von Noten und Punkten zum erreichten Prozentsatz der Gesamtleistung fest. (Die Beschlüsse der Gesamtkonferenz auf Vorschlag der Fachkonferenzen können durch die Schüler beim jeweiligen Fachlehrer erfragt werden.)

(2) Für die in der Prüfung erzielten Leistungen gelten die Bewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 entsprechend. Die fachbezogenen Prüfungsanforderungen werden durch Verwaltungsvorschriften festgelegt.

 

Zu beachten sind die Notendefinitionen, die im § 58 Schulgesetz fixiert sind: 

"sehr gut" (1) - wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2) - wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3) - wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4) - wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5)

- wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

"ungenügend" (6)

- wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.